Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAARI AG Food Systems

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  2. Der Kunde erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren gleichartigen Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
  3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Kaufvertrag zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung von Lieferungen und Leistungen zum Vertragsinhalt.
  4. Handelsvertreter oder Aussendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder insbesondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
  5. Dem Käufer ist bekannt, dass wir seine Daten EDV-mässig speichern. Die Datenschutzerklärung ist integrierter Bestandteil dieser AGB

§ 2 Angebot

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bei gleichzeitiger Gegenzeichnung des Käufers zustande.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser erlangen sind sie an uns zurückzugeben.

§ 3 Lieferumfang

  1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Geräte sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch die behördlichen Eingaben auszulösen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Wasser-, Gas- & Elektrogeräten und Lüftungsanlagen, die Bewilligung zum Betrieb derselben durch die örtlichen zuständigen Behörden.
  3. Vom kantonalen Wasseramt oder SVGW verlangten Rückschlag- & Sicherheitsventile sind bauseits durch einen vom Käufer bestellten konzessionierten Installateur vornehmen zu lassen.

§ 4 Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Lager verpackt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heisswasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
  2. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung, des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Käuferdienstmonteure zu unseren jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung, die wir auf Wunsch mitteilen. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen §10.
  3. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises.

§ 5 Lieferung

  1. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung des Kaufvertrages und Einhaltung der vereinbarten Zahlungskonditionen durch den Käufer. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer, dies wäre ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der korrespondierenden Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch innerhalb des Verzugs, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- & Ausfuhrverbote, Energie- & Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Käufer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.
  4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, steht unserem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag nur nach angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist zu.
  5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Käufer über. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt.
  6. Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Käufer gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
  7. Bei jeder Lieferung liegen Konformitätserklärungen und Gebrauchsanweisungen dem Gerät bei. Dem Käufer wurde mitgeteilt, dass alle Gasgeräte CE-geprüft sind, er jedoch für die Kosten einer möglichen Ortsabnahme selber aufzukommen hat. Vom SVGW verlangte Einzelabnahme gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anderslautender Vereinbarung uns überlassen.

§ 6 Sachmängelhaftung / Garantie

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- & Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  2. Eine vom Käufer zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.
  3. Nacherfüllung erbringen wir grundsätzlich nur durch Ersatzlieferung, entweder der defekten Maschinenteile oder erforderlichenfalls des gesamten Kaufgegenstands.
  4. Zur Nacherfüllung sind uns mindestens drei Versuche zu gewähren, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
  5. Rücksendungen von mangelhaften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe an uns an dem von uns bestimmten Werk auf uns über.
  6. Mangelansprüche auf neuwertige Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Es besteht jedoch kein Sachmängelanspruch beim Erwerb nicht neuwertiger oder Ausstellungsware.
  7. Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel darauf beruhen, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Kunde selbst oder durch Dritte Reparaturen ausführt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – sogenanntes "B-Material"– stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
  8. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, überm..iger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  9. Werbeaussagen oder öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  10. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile. Defekte Teile müssen frei zum Lieferanten zurückgesendet werden. Auf Anfrage benennt der Käufer dem Lieferanten die notwendige Fabrikations oder Seriennummer des Gegenstandes. Der Lieferant kann dies schriftlich verlangen.
  11. Wegkosten zum Käufer sind kein Bestandteil der Gewährleistung/Garantie. Für Gewährleistungs- resp. Garantiearbeiten die bei Kunden durchzuführen sind, werden die Wegpauschalen in Rechnung gestellt und wie in Abs. § 6.12 berechnet. Nach Möglichkeit werden Partner-Servicestellen in der Region des Käufers aufgeboten.
  12. Für die Wegpauschalen gelten die gültigen Ansätze aus dem TWIXTEL Routenberechner und es gilt jeweils der Standort der Verkäuferin als Ausgangspunkt.
  13. Reparatureinsätze werden von Mo.-Fr. von 08:00-12:00/13:00-17:00 Uhr durchgeführt. Ausserhalb dieser Zeiten werden folgende Zuschläge erhoben:
  14. - Mo.-Fr. bis 08:00 +50% - Sa. 08:00-17:00 +50%
  15. - Mo.-Fr. ab 18:00 +50% - So.+Feiertage 08:00-17:00 +100%

§ 7 Zahlungen

  1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei Lieferbereitschaft netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne jeglichen Abzug grundsätzlich in bar zu erfolgen. Vorauszahlungen behält sich der Lieferant vor.
  2. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.
  3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat zu fordern, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Falls wir im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist demgegenüber berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall sind wir jedoch berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8%p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz auf fällige Rechnungen zu fordern.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
  6. Haben wir mit dem Käufer eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, sind wir berechtigt, diese zu kündigen, wenn:
    a) der Kunde mit 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt.
    b) der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird,
    c) der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät,
    d )sich die Vermögensverhältnisse des Käufer wesentlich verschlechtern.
  7. Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten sind, sind wir zu entsprechenden Nachbelastungenberechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsgrund gegen unseren Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt:
  2. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Käufers erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum unseres Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde wird hiermit informiert, dass wir uns vorbehalten, die gelieferten Waren im Eigentumsregister rechtmäßig eintragen zu lassen.
  3. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Kunde uns oder einem von uns Beauftragten das Betreten seines Betriebes / Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräusserung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, um uns die Möglichkeit zur Interventionsklage zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Sollten wir dem sogenannten Scheckverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Scheck eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
  6. Ist der Käufer oder Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransports oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten.

§ 9 Schadensersatzansprüche der Verkäuferin

  1. Falls wir freiwillig ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 30% der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- & Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Folgeschäden durch Ausfälle von Geräten, egal aus welcher Ursache auch immer, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

  1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkt-Haftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Ansprüche, die nach §10 Nr.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferanten.

Mai 2018 / © HAARI AG

Bachenbülach